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Pflegegrade

Pflegereform 2017 und Begriff der Pflegebedürftigkeit

Wenn man als Angehörige bei der Pflege stark belastet ist und zudem eine zusätzliche finanzielle Unterstützung braucht, kann man den Pflegegrad beantragen. Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse die zuständige Pflegekasse für eine pflegebedürftige Person bezahlt. Durch die Pflegereform 2017 und das neue Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wurde das alte System mit bisher festgelegten Pflegestufen 1, 2 und 3 durch die so genannte Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt. Somit sollten die Pflegeleistungen an die Bedürfnisse der zu pflegenden Personen besser angepasst werden.

Das bisherige System mit Pflegestufen stand in einer starken Kritik, da es vor allem die geistigen Krankheiten nicht berücksichtig hat. Aufgrund von Alterung der Bevölkerung wird die Zahl der Menschen mit solchen Erkrankungen aber immer weiter steigern. Obwohl die betroffenen Personen dabei körperlich nicht eingeschränkt sind, können sie ihren Alltag nicht mehr selbstständig organisieren. Die Pflegereform 2017 fügte einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, der nicht nur körperliche, sondern auch kognitive Gesundheitseinschränkungen (wie z.B. Demenz) umfasst.

Als pflegebedürftig werden also Personen verstanden, die:

“…gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen”. (§14 SGB XI)

Das Neue Begutachungsassessment (NBA)

Die Pflegereform 2017 fügte gleichzeitig ein neues Prüfverfahren ein. Das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) bietet ein Punktsystem an, um die Bedürfnisse der betroffenen Patienten mehr individuell verurteilen zu können. Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen bewertet anhand eines Fragenkatalogs aus 64 Fragen, inwieweit Betroffenen unterschiedliche Alltagsaktivitäten noch selbstständig ausüben können. Je mehr Punkte man bekommt, desto höher sind die Unselbstständigkeit und der nötige Pflegegrad. Höhere Pflegegrade ermöglichen entsprechend mehr Pflegeleistungen. Auf Basis von diesem Gutachten entscheidet die Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades genehmigt wird und welche Zahlungen in diesem Fall möglich sind.

Das neue Pflegegesetz 2017 definiert dabei eindeutig, welche Fähigkeiten beim Gutachten eingeschätzt werden müssen. Der MDK-Termin dauert durchschnittlich etwa 2 Stunden, wodurch die Selbstständigkeit möglichst gründlich überprüft werden soll.

Kriterien der MDK Begutachtung

Wenn die bisherigen Pflegestufen je nach zeitlichen Aufwand der Pflegenden zugeschrieben wurden, wird Pflegebedürftigkeit laut dem neuen Gesetz ausschließlich nach der Grad der Selbstständigkeit gemessen. Dies bewertet man nach Kriterien aus 6 Bereichen. Der Gutachter vergibt zu jedem von diesen Bereichen Punkte, wobei jeder Bereich in der Bewertung unterschiedliche Gewichtung hat:

  • Mobilität (Solche Aktivitäten wie z.B. Aufstehen, Zubettgehen, Hinsetzen, Gehen, Treppensteigen etc.)
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Sprachfähigkeit, Orientierung über Ort und Zeit, Entscheidungsfähigkeit, Erkennen von Risiken, andere Menschen verstehen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Unruhe, psychische Belastungen, motorisch auffälliges Verhalten)
  • Selbstversorgung (Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Nahrungsaufnahme)
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Arztbesuche, Einnahme von Medikamenten)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung (Beschäftigungen in der Freizeit, Kontakt zu Familie und Freunden)

Innerhalb von ca. 2 Wochen nach dem Termin bekommt man die Rückmeldung der Pflegekasse, die das Ergebnis der Bewertung sowie die Information über den vergebenen Pflegegrad enthält.

Anpassung der Pflegestufen auf die Pflegegrade

Die Umwandlung einer Pflegestufe zu einem neuen Pflegegrad erfolgt automatisch durch die Pflegeversicherung. Wenn vor der Pflegereform eine Pflegestufe bereits vorhanden war, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dabei wird laut dem neuen System beachtet, dass kein Patient niedriger eingestuft wird. Menschen mit einer Pflegestufe bekommen also den nächst höheren Pflegegrad:

Bisher Nach der Reform
Pflegestufe 0, Pflegestufe 1 Pflegegrad 1-2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz), Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz), Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3, mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz), Härtefall Pflegegrad 5

Bedeutung der Pflegegrade

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Bei der niedrigsten Stufe der Pflegebedürftigkeit können Menschen nun Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, die früher Pflegestufe 0 nicht bekommen konnten. Das heißt, dass auch Betroffenen mit leichten psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen 27 bis 60 Minuten täglicher Grundpflege bekommen können.

  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Zu Pflegegrad 2 werden Patienten mit früheren Stufen 0 und 1 überleitet. Bei diesem Pflegegrad handelt es sich um deutliche Einschränkungen der Alltagskompetenz und Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Der Pflegegrad 3 entspricht Pflegestufe 1, wenn eine eingeschränkte Alltagskompetenz, also meist Demenz vorliegt. Er entspricht zudem Pflegestufe 2, wenn keine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.

  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Menschen, die früher die Pflegestufen 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 hatten, bekommen nun den Pflegegrad 4 und haben Anspruch auf bis zu 300 Minuten Grundpflege.

  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Bei dem höchsten Pflegegrad handelt es sich um einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand und Pflegebedürftigen, die meistens auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen sind.

Erweiterung der Pflegeleistungen

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden auch die bezahlten Pflegeleistungen angepasst. Vor allem wurde das Prinzip „ambulant vor stationär“ in der gesetzlichen Pflegeversicherung weiter ausgebaut. Dies wird z.B. daraus deutlich, dass auch Pflegesachleistungen für die meistens zu Hause gepflegten Personen mit Demenzerkrankungen mit früherer Pflegestufe 0 und Pflegebedürftigen mit früherer Pflegestufe 1 deutlich erhöht wurden. Dabei ist die Aufnahme einer Betreuung zum festen Bestandteil innerhalb der Leistungen der Pflegeversicherung geworden.

Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse unterschiedliche Kosten. Deswegen ist es wichtig, bei dem MDK-Termin eine lebensechte Situation zu präsentieren. SunaCare hilft Ihnen, den Antrag richtig zu stellen und sich auf den Begutachtungstermin vorzubereiten.